SATZUNG

 
 







 

 

 

Satzung des Turnverein Jahn Leveste von 1922 e.V.

vom 15. April 1924 in der Fassung vom 28.03.2014

INHALTSVERZEICHNIS


Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 5 Rechtsgrundlagen
§ 6 Gliederung des Vereins
§ 7 Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
§ 8 Ehrenmitglieder
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 10 Ausschließungsgründe

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Rechte der Mitglieder
§ 12 Pflichten der Mitglieder Organe des Vereins
§ 13 Organe
§ 14 Die Mitgliederversammlung
§ 15 Die Abteilungsversammlung
§ 16 Tagesordnung
§ 17 Vereinsvorstand
§ 18 Abteilungsvorstand
§ 19 Der Gesamtvorstand
§ 20 Wahlen
§ 21 Wahl der Abteilungsvorstände

Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 22 Aufgaben des Gesamtvorstandes
§ 23 Der Vereinsjugendausschuss
§ 24 Der Ehrenrat
§ 25 Vereinskassenprüfer
§ 26 Prüfung der Abteilungsorgane
§ 27 Vermögen des Vereins

Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 28 Verfahren der Beschlussfassung der Organe
§ 29 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 30 Inkrafttreten


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Turnverein Jahn Leveste von 1922 e.V." und hat seinen Sitz in Gehrden – Leveste.
(2) Der Verein ist unter der Nummer 216 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wennigsen / Deister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Vereinsfarben sind "Grün und Weiß".

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Im Verein wird nur Amateursport betrieben.
(3) Der Verein vertritt demokratische Grundsätze und ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.
(3) Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereins­vermögen nach Abdeckung etwa bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Gehrden, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Jugendarbeit in Leveste zu ver­wenden

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie der einzelnen Fachverbände, deren Sportart im Verein betrieben wird. Der Verein und seine Mitglieder sind den Satzungen, den Richtlinien und den Organen der Verbände unterworfen.

§ 5 Rechtsgrundlagen
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

§ 6 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche eine Sportart im Sinne des § 2 betreiben.
(2) Jeder Abteilung steht eine Abteilungsleitung vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Abteilungsversammlung regelt.

§ 7 Mitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen bekennt. Mit dem schriftlichen Antrag ist dem Verein auch die Möglichkeit des Einzuges des Beitrages im Lastschrifteinzugsverfahren einzuräumen. Damit ist auch die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen der Bankdaten verbunden. Mehrkosten, die durch fehlende Mitteilung entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.
(2) Für Minderjährige ist die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erforderliche Erklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter haftet auch für die Zahlung der Vereinsbeiträge.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
(4) Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§ 8 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich besonders um die Förderung der Vereinsinteressen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Ehrenvorsitzende haben zudem das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen und zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Tod.
b) Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum Quartalsende.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund einer Entscheidung des Ehrenrates beziehungsweise eines Beschlusses des Vorstandes.
(2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die durch die bisherige Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein unberührt.
(3) Ansprüche und Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein erlöschen mit der Mitgliedschaft.

§ 10 Ausschließungsgründe
(1) Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 9 Abs. 1 c) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) Wenn die in § 12 vorgesehenen Pflichten verletzt werden.
b) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwider handelt.
c) Wenn das Mitglied die gegenüber dem Verein eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, länger als ein Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ohne schriftliche Stellungnahme nicht nachkommt.
(2) Über die Ausschließungsgründe zu a) und b) entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht.
(3) Über die Ausschließung zu c) entscheidet der Vorstand.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung sowie der Abteilungsversammlungen als Mitglied der Abteilung teilzunehmen.
b) Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt.
c) Alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
d) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
e) Den Sport in allen Abteilungen des Vereins aktiv auszuüben.
f) Vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall und Haftpflicht nach den Richtlinien der in § 4 genannten Organisationen zu verlangen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzungen und Beschlüsse des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., dem letzteren angeschlossene Fachverbände, soweit deren Sportart ausgeübt wird, zu befolgen.
b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) Den Verein bei sportlichen Veranstaltungen ehrenhaft und fair zu vertreten.
d) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung und der Abteilungsversammlungen festgelegten Beiträge bis spätestens zum 31.01. eines jeden Kalenderjahres im Lastschriftverfahren zu entrichten.
e) In allen aus der Mitgliedschaft im Verhältnis zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat anzurufen und sich dessen Entscheidungen zu unterwerfen.

§ 13 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand.
c) Der Gesamtvorstand.
d) Die Abteilungsversammlungen.
e) Der Jugendausschuss.
f) Der Ehrenrat.
(2) Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer Mitgliederversammlung oder Abteilungsversammlung statt.

§ 14 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied vom vollendeten 14. Lebensjahr an eine Stimme. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich sowie durch Aushang zu erfolgen. Die Einberufung über neue Medien (z.B. E-Mail usw.) kann die schriftliche Einberufung ersetzen. Eine Bekanntgabe des Versammlungstermins in der Tagespresse ist zu veranlassen. Die Jahresberichtshefte sind den Mitgliedern bis einschließlich am Versammlungstag zur Verfügung zu stellen.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten im Kalenderjahr statt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes.
b) Entgegennahme des Kassenberichts sowie des Berichts der Vereinskassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Genehmigung des vom Kassenwart aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.
e) Festsetzung der Grundbeiträge.
f) Wahlen.
g) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
h) Aufnahme und Auflösung von Abteilungen.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(6) Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leiten die Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(7) Anträge können von Mitgliedern und den Organen des Vereins gestellt werden.
(8) Anträge sind spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn ihnen die Versammlung die Dringlichkeit zuerkennt.
(9) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, auf Beschluss des Vorstandes.
b) Wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordert.
(1) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Absätze 1), 2), 3), 5), 6), 7), 8) und 11) entsprechend.
(2) Das Verfahren der Beschlussfassung regeln die §§ 28) und 29).

§ 15 Die Abteilungsversammlung
(1) § 14 Abs. 1) und 2) gilt entsprechend.
(2) Die Einberufung der Abteilungsversammlung hat mindestens eine Woche vorher durch Aushang zu erfolgen.
(3) Die ordentliche Abteilungsversammlung hat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(4) § 14 Abs. 5 a), b), c) und d) gilt entsprechend.
(5) § 14 Abs. 5 e) gilt für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
(6) § 14 Abs. 5 f) und j) gilt entsprechend.
(7) § 14 Abs. 6), 7), 8), 9), 10) und 11) gilt entsprechend.

§ 16 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitglieder- und Abteilungsversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten.
b) Rechenschaftsbericht der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Vereinskassenprüfer.
c) Beschlussfassung über die Entlastung.
d) Neuwahlen – soweit erforderlich.
e) Beschlussfassung über die Beiträge für das kommende Geschäftsjahr.
f) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr.
g) Besondere Anträge.

§ 17 Vereinsvorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) Der erste Vorsitzende.
b) Der zweite Vorsitzende.
c) Der Kassenwart.
d) Der Schriftführer.
e) Der Leiter des Sportbetriebes.
Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein nach außen gemeinsam oder mit je einem anderen Vorstandsmitglied.

§ 18 Abteilungsvorstand
Vorstand sind:
a) Der Vorsitzende und ein Stellvertreter.
b) Der Kassenwart.
c) Der Jugendleiter.

§ 19 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorstand.
b) den Abteilungsvorsitzenden.
c) dem Vereinsjugendleiter.
d) dem Pressewart.
e) dem Sozialwart.

§ 20 Wahlen
(1) Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes § 19 c), d) und e) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
(4) Der erste Vorsitzende und der Schriftführer werden zu Beginn eines Jahres mit einer geraden Zahl, der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Leiter des Sportbetriebes zu Beginn eines Jahres mit einer ungeraden Zahl gewählt.
(5) Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 21 Wahl der Abteilungsvorstände
(1) Wählbar sind alle Abteilungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Abteilungsvorstände werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
(3) Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
(4) Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Rechte und Pflichten des Vorstandes

§ 22 Aufgaben des Gesamtvorstandes
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen.

Aufgaben der einzelnen Mitglieder
(2) 1. Vorsitzender.
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die Gesamtvorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Der erste Vorsitzende hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer dem Ehrenrat.

(3) 2. Vorsitzender.
Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Er unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und steht für besondere Aufgaben auf Beschluss des Vorstandes zur Verfügung
.
(4) Der Kassenwart.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte. Er ist für den Bestand und eine gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungen dürfen nur im Rahmen des Haushaltsvoranschlages unter Gegenzeichnung der verantwortlichen Abteilungsleiter geleistet werden. Der Ausgabenvoranschlag darf ohne Beschluss des Vorstandes insgesamt und in den einzelnen Positionen nicht überschritten werden. Steuerliche Vorschriften sind zu beachten.

(5) Der Schriftführer.
Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins nach Weisung des ersten Vorsitzenden beziehungsweise nach Beschluss des Vorstandes. Rechtsunverbindliche Schreiben können von ihm direkt unterzeichnet werden. Er führt die Protokolle der Vereinsversammlungen und hat sie zu unterschreiben. Die Protokolle können
a) In einem Protokollbuch erfasst oder
b) Mit einem Siegelfalz versehen in einem Protokollordner abgeheftet werden.
Eine Speicherung der Daten auf einem geeigneten Datenträger ist zulässig.

(6) Der Leiter des Sportbetriebes.
Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und ist für die Zusammenarbeit der Abteilungen verantwortlich. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er ist zu den Abteilungsversammlungen einzuladen und ist berechtigt, dort das Wort zu ergreifen.

(7) Die Frauenwartin.
Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der weiblichen Mitglieder wahrzunehmen.

(8) Der Vereinsjugendleiter.
Der Vereinsjugendleiter ist der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses. Er leitet die Sitzungen des Jugendausschusses. Er betreut sämtliche Jugendliche des Vereins ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreiben. Organisatorische Aufgaben:
Kontakt zu den Eltern der Jugendlichen.
Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Übungsleitern und Sportlehrkräften.
Teilnahme an Veranstaltungen der Sportjugend.
Verbindung zum Sportamt und Jugendpfleger der Kommune.
Kontakt zu Sportlehrkräften in den Schulen.
Heranziehung und Förderung von Nachwuchskräften für Führungsaufgaben.
Beantragung von Zuschüssen für Jugendmaßnahmen und deren Abrechnung.
Sportliche Aufgaben:
Tätigkeit als Übungsleiter – soweit möglich.
Verbreiterung des Sportangebotes durch Einführung neuer Sportarten und Wettbewerbe.
Überwachung und Betreuung der Jugendlichen.
Aufgaben der Jugendgeselligkeit – Jugenderholung – Jugendbegegnung.

(9) Der Pressewart.
Der Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle. Er hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

(10) Der Sozialwart.
Der Sozialwart ist für die sozialen Belange der Vereinsmitglieder verantwortlich. Er hält Kontakt zu den Versicherungsunternehmen und bearbeitet die Versicherungsfälle eigenverantwortlich.

(11) Die Absätze 2), 3), 4), 5), 8) und 9) gelten für den Abteilungsvorstand sinngemäß entsprechend.

§ 23 Der Vereinsjugendausschuss
(1) Der Vereinsjugendausschuss setzt sich aus den Jugendleitern der Abteilungen und dem Vereinsjugendleiter zusammen. Der Vereinsjugendleiter ist der Ausschussvorsitzende. Er leitet die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses, die er nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, einzuberufen hat.
(2) Das Verfahren für die Einberufung regelt § 28.

§ 24 Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen das 30. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Fachverbandes gegeben ist.
(3) Der Ehrenrat entscheidet ferner in den Fällen des § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 2.
(4) Er tritt auf schriftlichen Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten in abschließender mündlicher Verhandlung.
(5) Die Entscheidung ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(6) Er kann folgende Strafen verhängen:
a) Die Verwarnung.
b) Den Verweis.
c) Die Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung.
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu sechs Monate.
e) Ausschluss aus dem Verein.
f) Die Entscheidung des Ehrenrates als Schiedsgericht ist auf Vereinsebene nicht anfechtbar.

§ 25 Vereinskassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden vier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Sie wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Die Vereinskassenprüfer haben die Barbestände an Geld, die Bankkonten, die Geldanlagen und Inventarbestände sowie alle Bücher und Schriften des Vereins kurzfristig, mindestens zweimal jährlich, zu prüfen. Sie müssen insbesondere nachprüfen, ob die Bücher sachlich und rechnerisch richtig geführt werden und mit dem Jahresabschluss übereinstimmen. Sie können sich auf Stichproben in den Büchern, Schriften und Beständen beschränken, wenn sie keinen Anlass zur eingehenden Prüfung finden.
(3) Die Prüfung sollte mindestens folgende Punkte umfassen:
a) Einhaltung von Satzungsbestimmungen ( §§ 2), 3), 7), 9), 10), 11), 12), 13), 14), 15), 16), 17), 20), 21), 22), 28) und 29).
b) Eingang von Beiträgen nach der Mitgliederliste.
c) Eingang und Verwendung von Spenden.
d) Eingang und Verwendung von zweckgebundenen Geldbeträgen.
e) Eingang von Pachten.
f) Eingang von Eintrittsgeldern.
g) Mahnung von säumigen Beitragszahlern.
h) Zinswirksame Anlage von Vereinsmitteln.
i) Ordnungsgemäße Abrechnung von Einnahmen aus Veranstaltungen.
j) Fortlaufende Nummerierung von Belegen.
k) Aufnahme und Verwendung von Darlehn.
l) Überprüfung von Verbindlichkeiten.
(4) Die Prüfung ist mindestens von zwei Kassenprüfern vorzunehmen.
(5) Über die durchgeführte Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen. Es muss enthalten, in welcher Art und in welchem Umfang die Geschäftsführung während des Geschäftsjahres geprüft wurde und ob die Prüfung Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gegeben hat.
(6) Das Protokoll ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
(7) Die Prüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr hat spätestens bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 26 Prüfung der Abteilungsorgane
§ 25 gilt sinngemäß auch für die Prüfung der Abteilungsorgane.

§ 27 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse und der Abteilungskassen sowie die sonst vorhandenen Vermögenswerte in Geld und geldwerten Papieren sowie Immobilien und Sachbestände sind Eigentum des Vereins. Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 28 Verfahren der Beschlussfassung der Organe.
(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(2) Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. § 14) und § 15) bleiben unberührt.
(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten es fordern. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn die Abstimmung durch Handaufheben bereits begonnen hat.
(4) Sämtliche Stimmberechtigten können schriftliche Anträge zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt stellen. § 14) und § 15) bleiben unberührt. Später eingehende Anträge dürfen nur dann behandelt werden, wenn ihnen die Versammlung Dringlichkeit zuerkennt. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Eine Anwesenheitsliste kann dem Protokoll als Anlage beigefügt werden.

§ 29 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 vom Hundert der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von 80 vom Hundert der abgegebenen Stimmen unter der Bedingung, dass mindestens 75 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 vom Hundert der Stimmberechtigten, ist die Abstimmung nach Ablauf eines Monats nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 30 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung vom 15. April 1924 in der Fassung vom 27. März 1998 außer Kraft.


Gehrden – Leveste, 28. März 2014


 


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